Ein angenehmes Arbeitsumfeld hat großen Einfluss auf die Produktivität und das Wohlbefinden der Mitarbeiter. Doch was tun, wenn ein Kollege oder eine Kollegin durch starken Körpergeruch auffällt und dies die Zusammenarbeit erschwert? Das Thema Körperhygiene ist heikel, doch in manchen Fällen kann mangelnde Hygiene zu einer echten Belastung werden – insbesondere, wenn es um Kundenkontakt oder ein offenes Büroumfeld geht.
In der Schweiz gibt es arbeitsrechtliche Bestimmungen, die sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber in solchen Situationen schützen und Handlungsspielraum bieten. Doch wie spricht man das Thema an, ohne die betroffene Person zu verletzen? Und unter welchen Umständen kann eine Geruchsbelästigung sogar arbeitsrechtliche Konsequenzen haben?
Das Wichtigste in Kürze für Schnellleser
- Direkte, diskrete Ansprache – Ein persönliches Gespräch unter vier Augen ist der erste Schritt, um das Problem respektvoll zu lösen.
- Eskalation an den Arbeitgeber – Falls sich nichts ändert, können Vorgesetzte oder die HR-Abteilung eingeschaltet werden.
- Rechte und Pflichten im Arbeitsrecht – Arbeitgeber müssen für ein angenehmes Arbeitsklima sorgen, können aber nicht ohne Weiteres kündigen.
- Abmahnung und Kündigung – Erst nach wiederholter Missachtung und nachgewiesener Beeinträchtigung des Betriebs kann eine Kündigung gerechtfertigt sein.
Rechte und Handlungsmöglichkeiten für Kollegen
Direkte, diskrete Ansprache
Bevor sich Kollegen an den Arbeitgeber wenden, sollte zunächst das direkte Gespräch mit der betroffenen Person gesucht werden. Wichtig ist, das Thema taktvoll und diskret anzusprechen, um Peinlichkeiten und Bloßstellungen zu vermeiden. Eine bewährte Strategie ist es, das Gespräch in einer wertschätzenden und sachlichen Weise zu führen.
Eskalation an Vorgesetzte oder HR-Abteilung
Falls die direkte Ansprache nicht zu einer Verbesserung führt, können sich betroffene Mitarbeiter an ihre Vorgesetzten oder die Personalabteilung wenden. Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht gegenüber allen Mitarbeitern und müssen dafür sorgen, dass das Arbeitsklima nicht durch eine starke Geruchsbelästigung leidet.
Ein Vorgesetzter kann mit der betroffenen Person ein vertrauliches Gespräch führen und gemeinsam nach einer Lösung suchen. Besonders in Berufen mit Kundenkontakt kann eine unangenehme Körperhygiene negative Auswirkungen auf das Unternehmen haben.

Kollektive Beschwerde
Wenn mehrere Mitarbeiter unter der Situation leiden, kann eine schriftliche, kollektive Beschwerde an den Arbeitgeber die Dringlichkeit verdeutlichen. Arbeitgeber sind verpflichtet, auf solche Beschwerden einzugehen und für eine Lösung zu sorgen.
Handlungsspielraum und Pflichten des Arbeitgebers
Fürsorgepflicht und Gesprächsführung
Arbeitgeber in der Schweiz haben nach Art. 328 OR die Pflicht, für ein gesundes und angenehmes Arbeitsumfeld zu sorgen. Das bedeutet, dass sie nicht nur für Sicherheit und Schutz vor Diskriminierung zuständig sind, sondern auch für ein respektvolles und störungsfreies Betriebsklima.
Bei einer starken Geruchsbelästigung sollte der Arbeitgeber ein persönliches Gespräch mit der betroffenen Person führen. Hierbei gilt:
- Vertraulichkeit wahren – keine öffentliche Ansprache
- Lösungsorientierte Kommunikation – keine Vorwürfe machen
- Auf Hygiene und Arbeitsplatzanforderungen hinweisen
Abmahnung und Kündigung
Falls die Geruchsbelästigung trotz mehrmaliger Gespräche bestehen bleibt und das Arbeitsklima erheblich beeinträchtigt wird, kann eine Abmahnung ausgesprochen werden.
Eine Kündigung wegen mangelnder Hygiene ist in der Schweiz nur unter bestimmten Umständen rechtlich zulässig, etwa wenn:
- die Arbeitsleistung durch den Geruch nachweislich leidet
- Kundenkontakt beeinträchtigt wird
- wiederholte Gespräche und Abmahnungen keine Wirkung zeigen
Gerichte haben in der Vergangenheit Kündigungen in solchen Fällen bestätigt, allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber alle anderen Mittel ausgeschöpft hat.
Rücksicht auf medizinische Ursachen
Nicht immer ist mangelnde Hygiene die Ursache für starken Körpergeruch. Erkrankungen wie Hyperhidrose (übermässiges Schwitzen) oder andere Stoffwechselstörungen können dazu führen, dass ein Mitarbeiter trotz ausreichender Hygiene auffällt.
In solchen Fällen sollte der Arbeitgeber individuelle Lösungen suchen, etwa:
- Homeoffice-Optionen
- Flexible Arbeitszeiten
- Unterstützung bei medizinischer Abklärung
Arbeitgeber sollten mit Fingerspitzengefühl vorgehen, um keine Diskriminierung entstehen zu lassen.
Wichtige arbeitsrechtliche Grundlagen in der Schweiz
Es gibt mehrere gesetzliche Regelungen, die in solchen Fällen relevant sein können:
- Persönlichkeitsschutz (Art. 328 OR) – Arbeitgeber müssen die Persönlichkeit der Arbeitnehmer respektieren und dürfen nicht diskriminierend handeln.
- Gleichstellungsgesetz (GlG) – Eine Benachteiligung aufgrund von Körpergeruch kann unter Umständen als Diskriminierung gewertet werden.
Diese gesetzlichen Bestimmungen geben sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern Orientierung, wie solche Situationen angemessen gehandhabt werden können.
Präventive Massnahmen für Arbeitgeber
Damit es gar nicht erst zu solchen unangenehmen Situationen kommt, können Arbeitgeber vorbeugende Massnahmen treffen:
Hygienerichtlinien im Arbeitsvertrag oder Betriebsreglement
- Klare Vorgaben zu Körperhygiene und Dresscode definieren
Schulungen zu sozialer Kompetenz und Konfliktlösung
- Workshops zur sensiblen Kommunikation in Teams
Praktische Hilfsmittel bereitstellen
- Bereitstellung von Deodorants oder Duftspendern in Gemeinschaftsräumen
Durch solche Massnahmen kann ein respektvolles Arbeitsklima gefördert werden, in dem Hygieneprobleme gar nicht erst eskalieren.
Fazit – Diplomatischer Umgang mit einem schwierigen Thema
Ein Kollege mit unangenehmem Körpergeruch ist eine Herausforderung, die Fingerspitzengefühl erfordert. Arbeitnehmer sollten zunächst versuchen, das Problem auf respektvolle Weise anzusprechen. Falls dies nicht hilft, sind Vorgesetzte oder die HR-Abteilung die nächsten Ansprechpartner.
Arbeitgeber stehen in der Verantwortung, ein angenehmes und professionelles Arbeitsumfeld zu gewährleisten. Sie müssen das Team schützen, gleichzeitig aber auch fair mit der betroffenen Person umgehen. Gespräche, Abmahnungen und – in extremen Fällen – Kündigungen sind rechtlich möglich, sollten aber erst dann erfolgen, wenn alle anderen Optionen ausgeschöpft sind.
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